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Ärztliche Untersuchungen

Vor der Einreichung eines Gesuches um die Erteilung eines Lernfahrausweises muss der Gesuchsteller sein Sehvermögen bei einem Augenarzt oder einem anerkannten Optiker summarisch prüfen lassen. Das Ergebnis wird direkt auf dem Gesuchsformular eingetragen. Der Sehtest darf nicht mehr als 12 Monate zurückliegen. Das Zeugnis eines vom Strassenverkehrsamt bestimmten Vertrauensarztes ist erforderlich für Bewerber um den Führerausweis der Kategorien C, C1, D oder D1 sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, für Epileptiker, Körperbehinderte und für Bewerber, die das 65. Altersjahr überschritten haben.

Nothelferkurs

Wer sich zur Prüfung der Basistheorie oder für den Erwerb eines Lernfahrausweises der Kategorien A, B oder der Unterkategorien A1 oder B1 anmeldet, muss nachweisen, dass er an einem Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen teilgenommen hat. Der Kurs darf nicht mehr als 6 Jahre zurückliegen. Die Kursbestätigung darf nur Teilnehmern ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben. Inhaber eines Führerausweises der Kategorien A, A1, B oder B1, Ärzte, Pflegepersonal mit Diplom oder Fähigkeitsausweis sowie Instruktoren von Nothelferkursen sind vom Nothelferkurs befreit.

Theorieprüfungen

Die Prüfung umfasst, je nach Kategorie, die Teile Basistheorie und Zusatztheorie. Eine bestandene Theorieprüfung gilt für 2 Jahre. Keine Prüfung der Basistheorie müssen Personen ablegen, die bereits einen Führerausweis der Kategorien A, A1, B oder B1 besitzen. Bewerber um den Lernfahrausweis der Kategorie F sind von der (vereinfachten) Basistheorieprüfung befreit, wenn sie Inhaber des Führerausweises der Kategorie G sind. Bei der Basistheorieprüfung der Kategorie M handelt es sich ebenfalls um eine vereinfachte Prüfung. Keine Prüfung der Zusatztheorie müssen Bewerber um den Führerausweis der Kategorien C, C1, D oder D1 ablegen, die bereits Inhaber des Führerausweises einer dieser Kategorien sind.

Lernfahrausweis

Der Lernfahrausweis wird nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Die Gültigkeit des Lernfahrausweises ist befristet. Sie kann nur für die Kategorien A und A1 ein Mal verlängert werden, sofern der Nachweis über den Besuch der praktischen Grundschulung vorliegt. Als Verlängerung gilt die Erstreckung (unmittelbar nach Ablauf, nicht ein Unterbruch) der Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises. Bitte beachten Sie, dass die Wartefrist zwischen Anmeldung und Führerprüfung von den saisonalen und kantonalen Kapazitäten abhängt. Melden Sie sich deshalb rechtzeitig an.

Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn die Führerprüfung drei Mal in Folge nicht bestanden wurde und die Zulassungsbehörde auf Grund eines Tests die Fahreignung des Bewerbers verneint. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann in der Regel ein zweiter Lernfahrausweis für die gleiche Kategorie (mit neuem Gesuchsformular usw.) beantragt werden. Wer die Voraussetzungen für die Erteilung eines zweiten Lernfahrausweises nicht erfüllt oder während dessen Gültigkeit die Prüfung nicht besteht, dem wird die Erteilung eines weiteren Lernfahrausweises auf unbestimmte Zeit verweigert.

Keinen Lernfahrausweis benötigen:
  • Inhaber des Führerausweises der Kategorien C oder C1, die ein Gesuch um den Führerausweis der Kategorie D1 stellen sowie Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die ein Gesuch um den Führerausweis der Kategorie D stellen.
  • Bewerber um den Führerausweis der Kategorien G und M.

Lernfahrten

Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss. Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit mindestens 3 Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt. Der Begleiter muss die Handbremse leicht erreichen und auch beim Tragen der Sicherheitsgurte wirksam betätigen können.

Der Lernfahrausweis der Kategorien A, A1, B1 und F berechtigt zu Lernfahrten ohne Begleitperson. Mitfahrer müssen im Besitz des entsprechenden Führerausweises sein. Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE, C1E, DE und D1E dürfen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt. Auf Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorien D und D1 dürfen keine Personen mitgeführt werden, ausser der vorgeschriebenen Begleitperson.

Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie auf der Rückseite des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem "L" in vorgeschriebener Grösse tragen. Bei Fahrten mit dem Lernfahrausweis im Ausland sind die entsprechenden nationalen Vorschriften beim zuständigen Konsulat oder beim Grenzübertritt zu erfragen. Grundsätzlich ist davon abzuraten, Lernfahrten im Ausland zu unternehmen.

Verkehrskunde

Wer den Führerausweis der Kategorien A, A1, B oder B1 erwerben will, hat bei der Anmeldung zur praktischen Führerprüfung nachzuweisen, dass ein Kurs über Verkehrskunde bei einer Fahrlehrerin oder bei einem Fahrlehrer besucht wurde. Der Kursbesuch darf nicht mehr als 2 Jahre zurückliegen. Die Kursteilnahme setzt einen Lernfahrausweis voraus. Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien besitzen.

Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler

Wer den Führerausweis der Kategorien A oder A1 erwerben will, muss innert 4 Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einer Motorrad-Fahrlehrerin oder einem Motorrad-Fahrlehrer absolvieren. Diese/r muss dem Fahrschüler schriftlich bestätigen, dass er an der praktischen Grundschulung teilgenommen und die Kursziele erreicht hat. Wer die praktische Führerprüfung nicht vor Ablauf des Lernfahrausweises besteht, muss nach der Erteilung eines neuen Lernfahrausweises die Grundschulung wiederholen.

Wiederholung der Führerprüfung

Wer die praktische Führerprüfung zwei Mal nicht besteht, wird zu einer weiteren Führerprüfung nur zugelassen, wenn eine Fahrlehrerin oder ein Fahrlehrer bescheinigt, dass die Fahrausbildung abgeschlossen ist. Wer die praktische Führerprüfung drei Mal nicht besteht, kann zu einer vierten Prüfung nur auf Grund eines die Eignung bestätigenden Test zugelassen werden. Bis zum Vorliegen des positiven Gutachtens kann kein neuer Lernfahrausweis für die gleiche Kategorie bezogen werden.

Prüfungsfahrzeug

Das Fahrzeug muss sich in betriebssicherem Zustand befinden. Bei winterlichen Strassenverhältnissen muss es mit wintertauglichen Reifen versehen sein; in extremen Situationen können auch Schneeketten vorgeschrieben werden. Die Ausrüstung muss das Befahren von Autobahnen und Autostrassen gestatten. Aussergewöhnliche Fahrhilfen sind nicht gestattet; Kopfstützen dürfen nicht entfernt werden. Das Fahrzeug muss ordnungsgemäss eingelöst sein. Der Fahrzeugausweis ist mitzuführen.

Motorrad-Führerprüfungen / Prüfungsfahrzeug

Zubehörteile wie Rückenlehnen, Gepäckträger, Sturzbügel und Seitentaschen erhöhen die Unfall- und Verletzungsgefahr bei der Prüfungsabnahme erheblich. Sie erschweren oder verunmöglichen bei Sturzgefahr oder unzeitiger Wegfahrt aus dem Stillstand das notfallmässige Absteigen. Für die Führerprüfung muss eine motorradspezifische Sicherheitsausrüstung getragen werden.

Winterbetrieb Motorrad-Führerprüfung

Winterliche Strassenverhältnisse erhöhen die Unfallgefahr für Zweiradfahrer beträchtlich. In der "Winterpause" von November bis Ende Februar behalten wir uns vor, keine Termine für die praktische Prüfung zuzuteilen. Es kann ausserhalb dieser Zeit auch der Fall eintreten, dass kurzfristig wegen Schnee oder Eis eine gebuchte Prüfung nicht abgenommen werden kann. Es ist deshalb unbedingt nötig, sich rechtzeitig telefonisch bei uns zu erkundigen, ob diese auch stattfindet, Ein Anspruch auf Umtriebsentschädigung für eine wetterbedingt kurzfristig abgesagt oder nach Beginn abgebrochene praktische Führerprüfung besteht nicht.

Besonderes

Wer den Führerausweis der Kategorie B besitzt, kann einen Lernfahrausweis der Kategorie A1 lösen. Danach ist lediglich die praktische Grundschulung von acht Stunden bei einer Motorrad-Fahrlehrerin oder einem Motorrad-Fahrlehrer zu absolvieren und bestätigen zu lassen. Die praktische Führerprüfung entfällt.
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